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Stempelvorschriften der königlich preussischen Armee

(Quelle: Preussische Bekleidungs-Ordnung für Mannschaften -1. Teil - 1888)

§46 Abnahme und Stempelung

Nach §46.1 hatten die Regiments-Bekleidungskommissionen alle selbstbeschafften und überwiesen erhaltenen Gegenstände gleich beim Empfang zu prüfen. Nicht probemäßige, selbstbeschaffte Stücke waren umgehend zurückzuweisen. Für die durch Versäumnisse in dieser Beziehung dem Truppenteil erwachsenden Nachteile waren die genannten Kommissionen verantwortlich.

Nach §46.3 waren die Stücke wie folgt zu stempeln:

  1. Stempel (Regiment-Nr.): Die von der Regiments-Bekleidungskommission abgenommenen Stücke wurden von dieser sogleich mit dem den Truppenteil bezeichnenden Abnahmestempel versehen.
  2. Stempel (Jahr): Sobald sie auch bei der Musterung für probemäßig befunden worden sind, wurden sie mit einem zweiten Stempel, welcher das Musterungsjahr angab, versehen. In den Jahren, in welchen keine Musterung stattfand, konnte die zweite Stempelung und die Ausgabe an die Bataillone ausnahmsweise stattfinden, doch waren die betreffenden Stücke bei der nächsten Musterung, soweit als möglich, nachträglich zu prüfen und erst dann in Gebrauch zu nehmen (§46, 4).
  3. Stempel (Bataillons-Nr.): Von den Bataillonen wurden sie bei der Empfangsannahme mit einem dritten Stempel, der die Bezeichnung des Bataillons trug, gestempelt .
  4. Stempel (Jahr): Bei der Ausgabe an die Kompanien wurden die Stücke mit der Jahreszahl, als Zeichen der Ingebrauchnahme, versehen.
  5. Stempel (Kompanie-Nr.): Schließlich erhielten die Stücke den Kompanie-Stempel.
  6. Stempel (Garnitur-Nr.): Als letztes erhielten die Stücke den Garnitur-Stempel. 

Bei den Kavallerie-Regimentern und selbständigen Bataillonen fand dementsprechend eine fünffache Stempelung statt.

Ob die Stücke weitere Stempel zur Bezeichnung ihres Größenmaßes erhielten, blieb den Truppen überlassen.

Nach §46.5 erhielten die von den Bekleidungsämtern beschafften Stücke schon bei diesen einen das betreffende Bekleidungsamt bezeichnenden Abnahmestempel.

Geringfügige Gegenstände, wie Säbeltroddeln, Mantelriemen etc., benötigten jedoch keine Stempel.

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